PSA-Kategorien nach EU 2016/425
Die EU-Verordnung 2016/425 teilt PSA in drei Risikokategorien ein. Die Einordnung bestimmt das Konformitätsbewertungsverfahren und die Kennzeichnungspflicht:
- Kategorie I — minimale Risiken (z. B. Sonnenbrillen ohne UV-Anspruch, leichte Gartenhandschuhe). Konformitätserklärung durch den Hersteller.
- Kategorie II — mittlere Risiken, die nicht in Kat. I oder III fallen (z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzbrillen). EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle.
- Kategorie III — irreversible Schäden oder Tod (z. B. Atemschutz, Chemikalienschutzkleidung, Absturzsicherung, Hörschutz gegen schädlichen Lärm). EU-Baumusterprüfung plus laufende Qualitätssicherungsüberwachung.
Häufig relevante harmonisierte Normen
Die folgenden EN-Normen sind im industriellen Alltag besonders häufig anzutreffen:
- EN ISO 20345 — Sicherheitsschuhe (S1, S2, S3, S5 etc.)
- EN ISO 11611 — Schweißerschutzkleidung
- EN ISO 11612 — Schutzkleidung gegen Hitze und Flammen
- EN 13034 — Begrenzter Schutz gegen flüssige Chemikalien (Typ 6)
- EN 14605 — Chemikalienschutzkleidung Typ 3 und 4
- EN 388 — Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken
- EN 374 — Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen
- EN ISO 20471 — Warnkleidung mit hoher Sichtbarkeit (Klassen 1–3)
- EN 397 / EN 12492 — Industrie- und Bergsteigerhelme
- EN 352-1/-2/-3 — Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel, helmmontierter Gehörschutz
Welche Norm einschlägig ist, ergibt sich nicht aus der Produktbezeichnung, sondern aus den Gefährdungen, die in der Gefährdungsbeurteilung für die jeweilige Tätigkeit dokumentiert sind.
Kennzeichnung und Konformität
Jede PSA muss eine CE-Kennzeichnung tragen. Bei Kategorie III folgt der CE-Kennzeichnung die vierstellige Kennnummer der überwachenden notifizierten Stelle. Weiter müssen Hersteller eine EU-Konformitätserklärung bereitstellen oder im Internet zugänglich machen sowie eine Benutzerinformation in der Landessprache mitliefern (Art. 8 EU 2016/425).
Fehlt eine Kennzeichnung, ist die Schutzwirkung im Sinne der Verordnung nicht nachgewiesen — die Ausrüstung gilt arbeitsrechtlich nicht als PSA, unabhängig vom subjektiven Schutzgefühl.
Pflichten des Arbeitgebers nach PSA-BV
Die PSA-Benutzungsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber zu:
- Bereitstellung geeigneter, geprüfter PSA in passender Größe (§ 2 PSA-BV)
- Auswahl auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§ 2 Abs. 4)
- Unterweisung über bestimmungsgemäße Benutzung und ggf. praktische Übung (§ 3)
- Bereitstellung der Benutzerinformation in verständlicher Form
- Pflege, Reparatur, Austausch und ordnungsgemäßer Aufbewahrung
Für PSA der Kategorie III gegen Absturz und PSA mit Rettungsfunktion ist die Unterweisung mindestens einmal jährlich zu wiederholen und mit praktischen Übungen zu ergänzen.
Prüf- und Wiederholungsfristen
Konkrete Prüffristen ergeben sich aus den Herstellerangaben und den jeweiligen DGUV-Regeln. Häufig anzutreffen sind:
- PSA gegen Absturz — Sicht- und Funktionsprüfung vor jeder Benutzung, sachkundige Prüfung mindestens jährlich (DGUV R 112-198).
- Atemschutz — Prüfung nach DGUV R 112-190 in regelmäßigen Intervallen, abhängig von Gerätetyp und Einsatz.
- Schutzkleidung — laufende Sichtkontrolle, Aussonderung bei sichtbarer Beschädigung oder Ablauf der vom Hersteller angegebenen Lebensdauer.
Dokumentation der Prüfungen ist Voraussetzung dafür, dass die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht im Schadensfall nachgewiesen werden kann. Genau hier entsteht in der Praxis organisatorische Reibung, wenn Prüfungen auf Papier oder in getrennten Tabellen verwaltet werden.
Quellen und Verweise
- Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
- DGUV Regel 112-189 — Benutzung von Schutzkleidung
- DGUV Regel 112-191 — Benutzung von Fuß- und Beinschutz
- DGUV Regel 112-198 — Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
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