Rechtsgrundlage
Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung ergibt sich aus § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Demnach hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
§ 6 ArbSchG ergänzt dies um die Pflicht zur Dokumentation. Spezialvorschriften — etwa § 3 BetrSichV (Arbeitsmittel), § 6 GefStoffV (Gefahrstoffe), § 3 BioStoffV (biologische Arbeitsstoffe) oder § 3 MuSchG (Mutterschutz) — konkretisieren Inhalt und Häufigkeit für einzelne Tätigkeitsbereiche.
Aufbau in sieben Schritten
Die DGUV-Information 211-032 beschreibt einen siebenstufigen Ablauf, der sich in der Praxis etabliert hat:
- Festlegen der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
- Ermitteln der Gefährdungen
- Beurteilen der Gefährdungen
- Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach STOP-Prinzip
- Durchführen der Maßnahmen
- Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
- Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
Das STOP-Prinzip ordnet Maßnahmen nach Wirksamkeit: Substitution vor Technischen vor Organisatorischen vor Persönlichen Schutzmaßnahmen. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist demnach die letzte Stufe, nicht die erste.
Was eine vollständige Beurteilung enthält
Eine prüfungsfähige Gefährdungsbeurteilung enthält in der Regel:
- Beschreibung des Arbeitsbereichs und der Tätigkeit
- Beteiligte Personen und Qualifikationen
- Identifizierte Gefährdungen, gegliedert nach Faktoren (mechanisch, elektrisch, thermisch, Gefahrstoffe, biologisch, physikalisch, Arbeitsumgebung, psychische Belastung, Organisation)
- Bewertung des Risikos (häufig anhand einer Matrix aus Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere)
- Festgelegte Schutzmaßnahmen mit Verantwortlichkeit und Frist
- Wirksamkeitskontrolle und nächster Überprüfungstermin
Psychische Belastung ist seit der ArbSchG-Novelle 2013 ausdrücklich als eigenständiger Gefährdungsfaktor zu betrachten (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG).
Wann muss aktualisiert werden
Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Dokument. Sie ist fortzuschreiben, wenn:
- sich Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe ändern,
- neue Erkenntnisse zu Gefährdungen vorliegen (Stand der Technik),
- ein Unfall oder Beinaheunfall eingetreten ist,
- Wirksamkeitskontrollen Mängel aufzeigen,
- oder als regelmäßige Überprüfung nach festgelegtem Intervall.
In der Praxis hat sich ein jährlicher Überprüfungsturnus bewährt, der bei sicherheitsrelevanten Änderungen kürzer ausfällt.
Organisatorische Reibung in der Praxis
In vielen mittelständischen Betrieben liegen Gefährdungsbeurteilungen in unterschiedlichen Formaten vor — als Word-Datei, PDF, Tabellenkalkulation oder ausgedruckt im Ordner. Häufige Reibungspunkte sind:
- Versionen weichen je nach Standort, Abteilung oder Ablageort voneinander ab.
- Wirksamkeitskontrollen und Fristen sind nicht systematisch hinterlegt.
- Bei Tätigkeitswechseln oder Neueinstellungen fehlt der schnelle Bezug zur passenden Beurteilung.
- Nachweise gegenüber Berufsgenossenschaft oder Aufsichtsbehörde sind zeitaufwendig zusammenzustellen.
Digitale Assistenzsysteme können diese Reibung reduzieren, indem sie Beurteilungen versioniert ablegen, Fristen sichtbar machen und den Bezug zwischen Tätigkeit, Mitarbeitendem und Maßnahme zentral abbilden. Sie ersetzen die fachliche Beurteilung jedoch nicht — die Verantwortung verbleibt beim Arbeitgeber und der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Quellen und Verweise
- ArbSchG §§ 5, 6 — Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation
- BetrSichV § 3 — Gefährdungsbeurteilung
- DGUV Information 211-032 — Gefährdungsbeurteilung. Sieben Schritte zum Ziel
- GefStoffV § 6 — Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
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