Was der Begriff bezeichnet — und was nicht
„Digitaler Sicherheitsbeauftragter“ ist kein Rechtsbegriff. Er wird in der Branche unterschiedlich verwendet, meist als Sammelbegriff für Softwaresysteme, die Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Prüfpflichten und Vorfallsmeldungen strukturiert verwalten und Fristen sichtbar machen.
Solche Systeme können Aufgaben unterstützen — sie sind aber kein Ersatz für die im Gesetz und Unfallverhütungsvorschriften vorgesehenen Rollen. Verantwortlich bleiben in jedem Fall Arbeitgeber, Führungskräfte mit übertragenen Pflichten, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und die Sicherheitsbeauftragten.
Rollen im Arbeitsschutz
- Arbeitgeber — trägt nach § 3 ArbSchG die Grundverantwortung für den Arbeitsschutz und kann Pflichten schriftlich übertragen (§ 13 ArbSchG).
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) — gemäß ASiG und DGUV V2 zu bestellen; berät den Arbeitgeber fachlich.
- Betriebsarzt — arbeitsmedizinische Betreuung nach ASiG.
- Sicherheitsbeauftragte — nach § 22 SGB VII und § 20 DGUV V1 ab 21 Beschäftigten zu bestellen; ehrenamtlich, unterstützend.
- Führungskräfte — tragen im Rahmen der Pflichtenübertragung die operative Verantwortung in ihrem Bereich.
Ein digitales System kann diese Personen mit Informationen, Erinnerungen und nachvollziehbarer Dokumentation versorgen — es ersetzt jedoch keine der Rollen und übernimmt keine Haftung.
Wo digitale Systeme entlasten können
In der betrieblichen Praxis entsteht ein erheblicher Teil des Aufwands nicht aus der fachlichen Beurteilung selbst, sondern aus dem organisatorischen Drumherum:
- Pflege konsistenter Dokumente über Standorte und Abteilungen hinweg
- Nachverfolgung von Fristen für Unterweisungen, Prüfungen und Wiederholungen
- Zuordnung von Mitarbeitenden zu Tätigkeiten und passenden Beurteilungen
- Bereitstellung von Nachweisen gegenüber Berufsgenossenschaft und Aufsichtsbehörde
- Sammlung von Vorfalls- und Beinaheunfallmeldungen aus der Belegschaft
Genau in diesen Bereichen können digitale Assistenzsysteme die Reibung reduzieren und Transparenz schaffen, ohne in die fachliche Beurteilung einzugreifen.
Grenzen — was nicht automatisierbar ist
Die Beurteilung einer konkreten Gefährdung erfordert tätigkeitsspezifisches Wissen, Erfahrung und Augenmaß. Auch wenn Vorschläge maschinell erzeugt werden, gehören die Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit, die Auswahl der Schutzmaßnahmen und die Wirksamkeitskontrolle in die Verantwortung qualifizierter Personen.
Maschinell erstellte Vorschläge sollten daher konsequent als Entwurf behandelt und durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die verantwortliche Führungskraft freigegeben werden, bevor sie in den Bestand übergehen. Eine nachvollziehbare Versionierung — wer hat wann was freigegeben — ist hier zentral.
Quellen und Verweise
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- DGUV Vorschrift 2 — Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- DGUV Vorschrift 1 § 20 — Sicherheitsbeauftragte
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